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Regulierung der Zeitarbeit: Frage nach Notwendigkeit bleibt

Nach langer Diskussion hat sich die Bundesregierung darauf geeinigt, wie sie Zeitarbeit und Werkverträge neu regeln will. Die Koalitionspartner haben dabei zwar viele der Einwände gegen den Gesetzentwurf berücksichtigt. Doch es bleibt die grundsätzliche Frage, ob eine Regulierung überhaupt nötig ist.

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in Wirtschaft.
Bild: bauernverband / CC BY 2.0 via Flickr

Nach langer Diskussion hat sich die Bundesregierung darauf geeinigt, wie sie Zeitarbeit und Werkverträge neu regeln will. Die Koalitionspartner haben dabei zwar viele der Einwände gegen den Gesetzentwurf berücksichtigt. Doch es bleibt die grundsätzliche Frage, ob eine Regulierung überhaupt nötig ist.

In erster Linie trifft das geplante Gesetz die Zeitarbeit, indem es der Branche zwei Einschränkungen verordnet:

  • Die Dauer, für die ein Zeitarbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlassen werden kann, wird auf 18 Monate beschränkt. Den Einsatzbranchen ist es erlaubt, über Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen von dieser Höchstgrenze abzuweichen. Dieses Privileg gilt aber nicht für die Zeitarbeitsbranche als der eigentliche Tarifpartner.

  • Zeitarbeitnehmern muss künftig nach neun Monaten der gleiche Lohn gezahlt werden wie vergleichbaren Beschäftigten des Einsatzbetriebes. Haben die Tarifpartner der Zeitarbeitsbranche ein Zuschlagstarifvertrag vereinbart, der beispielsweise bei einem ununterbrochenen Einsatz des Zeitarbeitnehmers beim gleichen Kundenbetrieb nach Einsatzdauer gestaffelte Lohnzuschläge vorsieht, ist „Equal Pay“ erst nach 15 Monaten Einsatzdauer Pflicht. Unklar bleibt, warum hier überhaupt eine gesetzliche Regelung erforderlich ist. Denn mit Zuschlagstarifen haben die Tarifpartner bereits eine tarifliche Equal-Pay-Regelung geschaffen. Hier greift der Gesetzgeber ohne Not in die Tarifautonomie ein.

Leidtragende der neuen Regeln werden in erster Linie die Zeitarbeitnehmer sein. Ihren Arbeitgebern wird es erschwert, sie für längere Zeit an einem Einsatzbetrieb zu überlassen. Damit verlieren die Arbeitnehmer vor allem die Chance, sich „on the job“ beruflich weiterzuentwickeln. Letztlich erhöht sich auch ihr Beschäftigungsrisiko, denn es gibt keine Garantie, dass das Zeitarbeitsunternehmen für jeden Arbeitnehmer einen alternativen Einsatzbetrieb bereitstellen kann.



Quelle: IW Köln