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Erscheinungsbild nicht länger zumutbar

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ - GG  Art. 3, Abs. 3. Man ist versucht, sich beruhigt zurückzulehnen. Wie wunderbar es doch ist, in einem Land leben zu dürfen, in dem für alle die gleichen Rechte gelten, die gleichen Möglichkeiten und Chancen für jeden bestehen.

Geschrieben von Maike Cuttler am . Veröffentlicht in Themen.

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ - GG  Art. 3, Abs. 3. Man ist versucht, sich beruhigt zurückzulehnen. Wie wunderbar es doch ist, in einem Land leben zu dürfen, in dem für alle die gleichen Rechte gelten, die gleichen Möglichkeiten und Chancen für jeden bestehen.

„Hätte ich das gewusst, hätte ich dich Missgeburt abgetrieben!“

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Zu finden ist dieser Passus im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 3, Absatz 3 regelt unmissverständlich die Gleichheit des Einzelnen vor dem Gesetz.

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ heißt es weiter, und man ist versucht, sich beruhigt zurückzulehnen. Wie wunderbar es doch ist, in einem Land leben zu dürfen, in dem für alle die gleichen Rechte gelten, die gleichen Möglichkeiten und Chancen für jeden bestehen.

Der Alltag behinderter Menschen gestaltet sich in Deutschland allerdings alles andere als „gleich“ und nimmt in vielen Fällen absurde Formen an. Diskriminierung zieht sich für Betroffene und deren Angehörige wie besagter roter Faden durch ihr gesamtes Leben (1.)

In einem Internetforum (2.) findet sich z.B. eine Diskussion unter der klangvollen Überschrift „Hätte ich das gewusst, hätte ich dich Missgeburt abgetrieben!“, in der User dass Für & Wider zum Schwangerschaftsabbruch erörtern. Man könnte meinen, einige Diskussionsteilnehmer würden den verdrehten Gedanken früherer Nationalsozialisten nachtrauern.

Obwohl jedes Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem dritten Lebensjahr hat und Familienministerin Schröder sich verstärkt der Förderung „benachteiligter“ Kinder annehmen will, werden ausgerechnet förderungsbedürftige Kinder mit Behinderung von dieser bindenden Regelung ausgenommen.

Es steht Gemeinden und Städten frei, Inklusionsgruppen (5.) einzurichten (3.). In vielen Kindergärten finden sich zudem für Erzieher Arbeitsbedingungen, die jeden noch so motivierten Mitarbeiter verzweifeln lassen. Oft ist es unmöglich, auf den gesonderten Betreuungsbedarf einzelner Kinder eingehen zu können (4.).

Haben Eltern dennoch einen Kindergarten mit Inklusionsgruppe gefunden, beginnt der Spießrutenlauf spätestens mit der Einschulung aufs Neue. Anstatt behinderte Kinder an Regelschulen zuzulassen, werden diese vielerorts sofort in so genannte Förderschulen abgeschoben (6.)

2009 musste sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof während eines Gerichtsverfahrens in einer Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte (8.) maßregeln lassen. Grundlage des Verfahrens war die Klage einer Schülerin. Es wurde festgestellt, dass Hessen in seiner Entscheidung, das Kind an eine Förderschule zu verweisen, zweifelsfrei gegen die 2006 vereinte UN-Konvention zu den Rechten behinderter Menschen (7.) verstoßen hatte.

Behinderte Kinder wurden und werden noch immer regelmäßig gegen ihren eigenen und den Willen ihrer Eltern aus dem Unterricht an Regelschulen heraus genommen und umgeschult. Als Rechtfertigung für diese Vorgehensweise hört man allerorts die immer gleiche Argumentation: Es fehle an Geld, um Inklusionsklassen zu gründen und Fachpersonal einzustellen (9).

Nach dem Schulabschluss geht der Diskriminierungsmarathon weiter. Da wird auch schon einmal einem Schwerbehinderten der Ausbildungsvertrag mit der Begründung gekündigt, er wäre nicht in der Lage, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Und das, obwohl der gleiche Arbeitgeber den jungen Mann kurz zuvor mit Festvertrag eingestellt hatte (10.).

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner neuesten Entscheidung klar Position gegen die Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer bezogen (11.), im täglichen Leben hilft dieses den Betroffenen aber nur wenig. Wer von seinem Arbeitgeber lediglich auf richterliche Anordnung geduldet wird, muss auch in Zukunft mit Repressalien rechnen.

Die Suche nach einer geeigneten Wohnung gestaltet sich ähnlich schwierig. In Wuppertal erhielt z.B. die Großmutter eines Autisten eine Absage für die zuvor zugesicherte Mietwohnung. Ihr wurde mitgeteilt „ ...die Anwesenheit eines solchen Behinderten sei den anderen Mietern nicht zuzumuten ...“ (12.).

Vor kurzem wurde einem Rollstuhlfahrer in einer Filiale der Hamburger Sparkasse eröffnet, dem Sparkassenpersonal sei sein Erscheinungsbild nicht länger zuzumuten, „... weil sie „großen Ekel“ im Umgang mit ihm empfänden.“ (13.).

Auch sechs Jahre nach Verabschiedung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen muss festgestellt werden, dass die einheitliche Umsetzung der Vorgaben gescheitert ist.

Es bleibt nur zu hoffen, dass die Gleichstellung körperlich und geistig Behinderter nicht nur in deutschen Gesetzbüchern, sondern endlich auch in den Köpfen der Menschen stattfindet.

Quellenangaben