Menschen mit Behinderungen müssen selbstbestimmt wohnen können
Anlässlich des Jahrestags des Inkrafttretens der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland am 26.März 2009 fordert das Deutsche Institut für Menschenrechte, Menschen mit Behinderungen selbstbestimmtes Leben und Wohnen zu ermöglichen.
Anlässlich des Jahrestags des Inkrafttretens der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland am 26.März 2009 fordert das Deutsche Institut für Menschenrechte, Menschen mit Behinderungen selbstbestimmtes Leben und Wohnen zu ermöglichen.
"Nach wie vor können Menschen mit Behinderungen von ihrem Recht, selbst über Wohnort und Wohnform zu bestimmen, nur unzureichend Gebrauch machen", erklärt Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Es fehle bundesweit an bezahlbarem und barrierefreiem Wohnraum. Vor allem in den Großstädten habe sich die Situation in den letzten Jahren dramatisch zugespitzt. Zudem sei es bislang häufig nicht möglich, erforderliche Unterstützung auch außerhalb von Einrichtungen zu erhalten. Dies betreffe insbesondere Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf. "Staatliche Stellen und die Freie Wohlfahrtspflege sollten gemeinsam daran arbeiten, stationäre Wohneinrichtungen schrittweise und flächendeckend durch offene, flexible Wohnformen mit wohnortnahen Unterstützungsangeboten zu ersetzen", so Aichele.
Der Leiter der Monitoring-Stelle weist zudem darauf hin, dass der öffentliche Raum immer noch nicht inklusiv genug gestaltet ist. "In den letzten Jahren sind zwar Fortschritte erzielt worden, beispielweise beim öffentlichen Nahverkehr, doch bis Menschen mit Behinderungen Sportanlagen, Kulturveranstaltungen, Einkaufsmöglichkeiten und andere Einrichtungen genauso nutzen können wie alle anderen, ist noch viel zu tun", so Aichele weiter.
Laut dem aktuellen Teilhabebericht der Bundesregierung stieg die Zahl der Menschen mit Behinderungen, die in stationären Wohnformen leben, zwischen 2008 und 2014 um 16 Prozent. Zudem gibt es große regionale Unterschiede: Nur in Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen erhält bereits mehr als die Hälfte der Leistungsberechtigten ambulante Eingliederungshilfe.
Nach Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention haben Menschen mit Behinderungen das Recht, gleichberechtigt mit anderen ihren Wohnort wählen zu können und sind nicht zu einer bestimmten Wohnform verpflichtet.
Das Institut ist mit dem Monitoring der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention betraut worden und hat hierfür die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention eingerichtet. Es hat gemäß der UN-Konvention (Artikel 33 Abs. 2 UN-BRK) den Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen.