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Weckruf für eine große Hartz-IV-Reform

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Es ist nachvollziehbar, dass die Kürzung des staatlich garantierten Existenzminimums in Gestalt des Arbeitslosengeldes II nicht mit dem Verfassungsgrundsatz der Wahrung der Menschenwürde vereinbar ist, wenn sie über ein gewisses Maß hinausgeht. Vorübergehende Kürzungen der Regelleistung, die über 30 Prozent hinausgehen, stellen aus Sicht des Verfassungsgerichts eine außergewöhnliche Belastung der Betroffenen dar, sind deshalb unverhältnismäßig und ab sofort verfassungswidrig.